Zwar werden die meisten tief greifen­den Änder­ungen des zweiten Pflege­stärkungs­gesetzes erst ab 2017 greifen, doch schon ab 1. Januar 2016 gibt es einige Verbesserungen für Pflegebedürftige, Kranke und ihre Angehörigen:

Verbesserungen bereits zum 1. Januar 2016:

  • Die Pflegekassen müssen einen festen Ansprechpartner für die Pflegeberatung benennen. Außerdem haben Pflegende Angehörige einen eigenen Anspruch auf Beratung, nicht nur die Pflegebedürftigen.
  • Sterbebegleitung wird grundsätzlicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der Sozialen Pflegeversicherung. Damit können Bewohner von Pflegeeinrichtungen auch die letzte Lebensphase gut versorgt und begleitet in ihrem gewohnten Umfeld verbringen. Pflegeheime müssen Kooperationsverträge mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung abschließen. Sie werden zudem zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet und müssen diese Kooperationen transparent machen. Pflegeheime können ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Die Krankenkassen finanzieren dieses Beratungsangebot.
  • Der Zugang von Pflegebedürftigen zu Maßnahmen der Rehabilitation wird gestärkt, indem die Pflegekassen und Medizinischen Dienste wirksame Verfahren zur Klärung des Rehabilitationsbedarfs anwenden müssen.
  • Die Pflegekassen werden zur Erbringung von primärpräventiven Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet. Ziel ist, die gesundheitliche Situation der Pflegebedürftigen zu verbessern und gesundheitliche Ressourcen und Fähigkeiten zu stärken. Das Präventionsgesetz bringt die Pflegekassen dazu, im Jahr 2016 insgesamt rund 21 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
  • Menschen, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter versorgt werden müssen, können Kurzzeitpflege als neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe werden erweitert. Damit werden Versorgungslücken vor allem für solche Patienten geschlossen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung haben.
  • Ab 23. Januar 2016 müssen neu eingerichtete Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) bei der Suche nach einem Facharzttermin helfen. Sie sollen den Versicherten innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf vier Wochen nicht überschreiten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht nicht.

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