Seit 1. Januar 2013 gilt das Pflege-Neuausrichtungsgesetz.
Mehr Geld gibt es für Menschen mit Demenzerkrankungen, die zu Hause betreut werden. Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), gültig ab 01.01.2013, erhalten erstmals auch Menschen Pflegegeld und Pflegesachleistungen, die noch keine Pflegestufe haben, aber trotzdem Betreuung brauchen. Außerdem werden ambulant betreute Wohngruppen gefördert und die Rechte der Pflegebedürftigen bei der Begutachtung gestärkt.
Das sogenannte Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) beinhaltet unter anderem, dass Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die der neuen Pflegestufe 0 zugeordnet werden, neben dem bisherigen Betreuungsbetrag auch Pflegegeld und Pflegesachleistungen beantragen können. Voraussetzung dafür ist, dass sie in einer häuslichen Umgebung betreut werden. Auch Pflegebedürftige mit Demenz, die in die Pflegestufe 1 und 2 eingestuft sind und ambulant betreut werden, erhalten höhere Leistungen. Nur bei Menschen mit Demenz in der Pflegestufe 3 werden die Leistungen nicht erhöht. Das bedeutet konkret: Neben den 100 bzw. 200 Euro, die demenziell erkrankte Menschen bisher erhielten, haben sie jetzt Anspruch auf:
Pflegegeld:
Pflegestufe 0 bei Demenz: 120 Euro monatlich (bisher: 0 Euro)
Pflegestufe 1 bei Demenz: 305 Euro monatlich (bisher: 235 Euro)
Pflegestufe 2 bei Demenz: 525 Euro monatlich (bisher: 440 Euro)
Pflegestufe 3 bei Demenz: 700 Euro monatlich (bisher: 700 Euro)
Pflegesachleistungen:
Pflegestufe 0 bei Demenz: 225 Euro monatlich (bisher: 0 Euro)
Pflegestufe 1 bei Demenz: 665 Euro monatlich (bisher: 450 Euro)
Pflegestufe 2 bei Demenz: 1.250 Euro monatlich (bisher: 1.100 Euro)
Pflegestufe 3 bei Demenz: 1.550 Euro monatlich (bisher: 1.550 Euro)
Für Menschen mit Demenzerkrankungen, die in Pflegeheimen betreut werden, erhöhen sich die Leistungen der Pflegeversicherung nicht.
Neu ist auch die stärkere Förderung von selbst organisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Hier erhalten Pflegebedürftige in Pflegestufe 1-3- zusätzlich jeweils 200 Euro monatlich, wenn mindestens drei Pflegebedürftige zusammenwohnen und gemeinschaftlich versorgt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Pflegekraft in der Wohngruppe tätig ist, die organisatorische, verwaltende und pflegerische Aufgaben übernimmt. Zudem wird bis Ende 2015 der gemeinschaftliche Aufbau solcher Wohngemeinschaften mit einem einmaligen Startzuschuss von 2.500 Euro pro Person gefördert, mit dem sie zum Beispiel ihr Wohnumfeld altersgerecht umbauen lassen. Der bisherige Zuschuss von 2.557 Euro für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen bleibt dabei erhalten.
Außerdem wird die Frist zwischen Antragstellung und Mitteilung der Pflegeeinstufung auf maximal fünf Wochen begrenzt und bei Nichteinhaltung sanktioniert. Die Pflegekasse muss dann pro überzogener Woche 70 Euro an den versicherten zahlen. Eine verkürzte Frist von einer Woche gilt etwa, wenn sich der Pflegebedürftige im Krankenhaus befindet und für die Weiterversorgung zu Hause eine eilige Klärung der Pflegestufe wichtig ist. Hinzu kommt das Recht der Antragsteller, auf Wunsch das schriftliche Gutachten zur Pflegeeinstufung zu erhalten.
Lassen Sie sich beraten. Unsere ambulanten Pflegedienste in Troisdorf, Meckenheim und Bonn sind Ihre kompetenten Ansprechpartner.