Pflegeversicherung - Pflegeleistungen

Mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 01. Januar 2016 wurden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt, der seit dem 01. Januar 2017 gilt. Fünf neue Pflegegrade ersetzten die bisherigen Pflegestufen.

Hier ein Überblick über die aktuellen Sätze:

Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst

Wenn Sie zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt werden, erhalten Sie folgende sogenannte Pflegesachleistungen:

  • Pflegegrad 1 monatlich:        0 Euro
  • Pflegegrad 2 monatlich:    724 Euro
  • Pflegegrad 3 monatlich: 1.363 Euro
  • Pflegegrad 4 monatlich: 1.693 Euro
  • Pflegegrad 5 monatlich: 2.095 Euro

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen – Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung in Anspruch nehmen. Sie dienen zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1-5), die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden.

Pflege durch Angehörige

Pflegebedürftige Menschen werden von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen betreut und erhalten dafür ein monatliches Pflegegeld.

  • Pflegegrad 1 monatlich:        0 Euro
  • Pflegegrad 2 monatlich:    316 Euro
  • Pflegegrad 3 monatlich:    545 Euro
  • Pflegegrad 4 monatlich:    728 Euro
  • Pflegegrad 5 monatlich:    901 Euro

Die Sachleistung (Ambulante Pflege) und das Pflegegeld (Pflege durch Angehörige) können miteinander kombiniert und prozentual gegeneinander aufgerechnet werden.

Sonstige Leistungen der Pflegeversicherung

Verhinderungspflege

Wenn Pflegepersonen verhindert sind, z. B. weil pflegende Angehörige Urlaub machen wollen oder krank werden, haben Pflegebedürftige das Recht auf Vertretung in ihren eigenen vier Wänden- die sogenannte Verhinderungspflege - beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst oder private Pflegepersonen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5 haben jährlich einen Anspruch auf ein Budget von 1.612 Euro.

Ab 2015 können zusätzlich bis zu 50 Prozent des für die Kurzzeitpflege (begrenzte Zeit in einer vollstationären Einrichtung) zur Verfügung stehenden Betrags von 1.612 Euro (das sind also bis zu 806 Euro) für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 Prozent ausgeweitet werden.

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch.

Der Anspruch auf die Verhinderungspflege muss jährlich neu beantragt werden.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige Menschen verbringen den Tag bzw. die Nacht in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung. Sie werden von zu Hause abgeholt und wieder zurückgebracht.

  • Pflegegrad 1 monatlich:        0 Euro
  • Pflegegrad 2 monatlich:    689 Euro
  • Pflegegrad 3 monatlich: 1.298 Euro
  • Pflegegrad 4 monatlich: 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5 monatlich: 1.995 Euro

Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, eine Anrechnung der Leistung erfolgt nicht mehr.

Pflegehilfsmittel

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Technische Pflegehilfsmittel (Rollator, Rollstuhl, Duschstuhl, Wannenlift, usw.) werden in der Regel teilweise oder gegen Zuzahlung von Ihrer Pflegekasse zur Verfügung gestellt. Der Hausarzt muss hierfür ein Rezept ausstellen, mit diesem kann ein Technisches Hilfsmittel bei einem Sanitärhaus bestellt werden.

Kosten für Verbrauchsprodukte wie z.B. Einmalhandschuhe oder Bettunterlagen werden von der Pflegekasse übernommen, ggf. fallen 10 % Zuzahlung an, jedoch höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Oft sind es Umbaumaßnahmen wie Rollstuhlrampen, begehbare Duschen oder die Verbreiterung von Türen, die es Pflegebedürftigen ermöglichen, im eigenen Zuhause wohnen zu bleiben. Hier gilt für alle Pflegegrade je Pflegebedürftigem: 4.000 Euro und maximal 16.000 Euro gesamt je Maßnahme.